Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 18 Schriftliche Hausarbeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/18#abs-1 (1) Jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin hat eine schriftliche Hausarbeit aus dem Gebiet der Pädagogik oder der Psychologie oder – je nach Lehramt – der Didaktik eines der studierten Fächer oder der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule oder der Didaktik der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung oder der Didaktik einer beruflichen Fachrichtung, im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt auch über die Aufgaben und die Praxis der schulpsychologischen Beratung, anzufertigen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat das Thema der Arbeit bei einer seiner oder ihrer Seminarlehrkräfte einzuholen. Es sind auch Themen möglich, die nicht einem einzelnen der in Satz 1 genannten Gebiete zugeordnet werden können; § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In einem solchen Fall kann das Thema auch von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt werden. Die Erteilung des Themas und gegebenenfalls eine Regelung nach Satz 4 bedürfen der Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienseminars.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/18#abs-2 (2) Das Thema muss innerhalb des Wissens- und Erfahrungsbereichs des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin liegen. Es soll Fragen des Unterrichts und der Erziehung behandeln, wobei der Verfasser oder die Verfasserin die eigene, aus praktischer Tätigkeit gewonnene Einsicht klarlegen und begründen soll. Bei Erteilung des Themas ist darauf zu achten, dass die Beschaffung der zulässigen Hilfsmittel, insbesondere der Literatur, keine besonderen Schwierigkeiten bereitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/18#abs-3 (3) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann im Einvernehmen mit einer seiner oder ihrer Seminarlehrkräfte, im Fall des Abs. 1 Satz 4 mit beiden Seminarlehrkräften, und mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin des Studienseminars das Thema der schriftlichen Hausarbeit auch selbst wählen. Ein Thema, das der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bereits als Doktor-, Magister-, Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit bei einer Hochschule oder als schriftliche Hausarbeit bei einer anderen Staatsprüfung für ein Lehramt behandelt oder behandelt hat, scheidet aus. Abweichend von Satz 2 kann das Prüfungsamt die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zur Erlangung eines Mastergrads genehmigen. Dabei kann von den Regelungen in den Abs. 4 und 5 abgewichen werden. Zur Beurteilung des Teils, der als schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung gelten soll, gelten die Bestimmungen in den Abs. 6 und 7 in gleicher Weise.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/18#abs-4 (4) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit ist vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin frühestens im achten und spätestens im dreizehnten Ausbildungsmonat einzuholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/18#abs-5 (5) Die schriftliche Hausarbeit ist innerhalb von fünf Monaten anzufertigen und beim Leiter oder bei der Leiterin des Studienseminars abzuliefern. Auf Antrag kann der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars eine Nachfrist bis zu einem Monat bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. In besonderen Fällen kann das Prüfungsamt eine weitere Verlängerung der Frist genehmigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/18#abs-6 (6) Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit ist eine Versicherung entsprechend § 29 Abs. 6 LPO I abzugeben. Erweist sich diese Versicherung als unwahr, liegt ein Beeinflussungsversuch im Sinne des § 9 vor.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/18#abs-7 (7) Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei prüfungsberechtigten Personen beurteilt. Erstprüfer oder Erstprüferin ist die Seminarlehrkraft, die das Thema erteilt hat oder mit deren Einverständnis das Thema gewählt worden ist. Ist diese verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. Der Zweitprüfer oder die Zweitprüferin wird von der örtlichen Prüfungsleitung bestimmt (§ 6 Abs. 2). Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen eine Einigung über die Benotung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses oder eine von ihm bestimmte prüfungsberechtigte Person in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen (Stichentscheid). Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Abs. 1 Satz 4 von zwei Seminarlehrkräften gemeinsam erteilt, so wird auch die Erstkorrektur von diesen Seminarlehrkräften gemeinsam durchgeführt. In diesem Fall kann die örtliche Prüfungsleitung bestimmen, dass auch die Zweitkorrektur von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt wird. Soweit sich die für die Erstkorrektur oder die für die Zweitkorrektur bestimmten prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der Erstkorrektur bzw. als Note der Zweitkorrektur die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I festgesetzt, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden Bewertungen ergibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sätze 2 bis 6 entsprechend.